§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins |
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Der Verein führt den Namen "Banner der Wolfsklingen zu Passau -Verein für lebendiges Mittelalter e.V.". Der Verein wurde am 5. November 2000 gegründet, hat seinen Sitz in Passau und ist unter der Nr. VR 1848 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Passau eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§2 Vereinszweck und Steuerrechtliche Vorschriften |
§2.1 Kulturelle Zwecke |
Vereinszweck ist die Pflege und historische Vermittlung mittelalterlicher Kultur, Lebensweise und Brauchtums, insbesondere die des Bayerischen Heimatgebietes. Dazu gehören Aktivitäten wie Organisation, Durchführung und Teilnahme an Vorträgen, Lehrveranstaltungen, Festen, Mittelalter- und Kunstmärkten und Rollenspielen. Des Weiteren setzt sich der Verein für die Pflege und den Erhalt mittelalterlichen Kulturgutes ein. Insbesondere soll Kindern und Jugendlichen historisches Wissen und Brauchtum vermittelt werden, unter anderem durch Vorträge und Vorführungen an Schulen, Universitäten und Museen. |
§2.2 Sportliche Zwecke |
Weiterer Vereinszweck ist die Pflege und Ausübung des Fechtsportes und Schießsportes. Der Fechtsport umfasst historisches/mittelalterliches Fechten, Schaukampf, mittelalterliches Ringen und Leibesübungen. Der Schießsport umfasst historisches Bogenschiessen, Armbrustschiessen, Böller-, Schwarzpulver- und Vorderladerschiessen. Dies soll, insbesondere bei Jugendlichen, das Verständnis für Geschichte mehren und die Gesundheit von Körper und Geist schulen. |
§2.3 Steuerrechtliche Vorschriften |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins - auch etwaige Überschüsse - werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist politisch und religiös neutral. |
§3 Mitgliedschaft |
Mitglied kann jede natürliche Person mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden, die nicht vorbestraft ist. Die Aufnahme in den Verein muß schriftlich beantragt werden, bei Minderjährigen bedarf dies zusätzlich der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliederversammlung kann über eine Probezeit entscheiden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. |
§4 Leistungen der Mitglieder |
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags verpflichtet.
Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres
austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
Die Höhe und Fälligkeit der Geldleistungen wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder auch mit geringerer oder
keiner Beitragszahlung aufgenommen werden. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. |
§5 Beendigung der Mitgliedschaft, Verweis, Sperre |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Der Austritt wird erst zu Beginn des nächsten Geschäftsjahres wirksam. Der Ausschluß erfolgt: Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Rat mit Zweidrittel- Mehrheit. Vor Entscheidung des Rates ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschliessungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sein unrechtmäßig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Rat unter den oben genannten Voraussetzungen durch einen Verweis und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme von Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins gemaßregelt werden. |
§6 Organe des Vereins |
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Rat und die Mitgliederversammlung. |
§6.1 Der Vorstand im Sinne des BGB |
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied ist zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als dreihundert Euro belasten bevollmächtigt. Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als dreihundert Euro belasten und für Dienstverträge benötigt der Vorstand die Zustimmung des Rates; dies gilt nur im Innenverhältnis des Vereins. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Fällt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf dieser zwei Jahre weg, so wird von einer Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. |
§6.2 Der Vereinsrat |
Der Rat besteht aus dem Vorstand, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Skriptarius (Schriftführer) und zwei Räten (Beisitzer). Die Ratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Ratsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Fällt ein Mitglied des Rates weg, so ist der Rat berechtigt eine Ersatzperson zu wählen die an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung tritt. Dem Rat obliegt die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Rat kann Ordnungen erlassen und in Kraft setzen, über deren Fortgeltung spätestens die nächste ordentlich Mitgliederversammlung entscheidet. Der Rat fasst seine Beschlüsse in Ratssitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Der Rat bestimmt zur Prüfung der Kasse einen Revisor. |
§6.3 Die Mitgliederversammlung |
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen. Ihr obliegt die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts des Kassenprüfers und die Entlastung der Vorstandschaft. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. |
§7 Beschlußfassung |
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks ist nur mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Bei allen Abstimmungen der Vereinsorgane zählen nur die Ja und Nein Stimmen als gültige Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Berechnung dieser Mehrheit außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. |
§8 Beurkundung und Niederschriften |
Über Versammlungen und Beschlüsse der Vereinsorgane sind Protokolle zu führen. Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. |
§9 Auflösung des Vereins |
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung. Für eine Beschlussfähigkeit dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von mindestens neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins, seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins mit Zustimmung des Finanzamts an den Landkreis Passau, mit der Auflage, es so lange treuhänderisch zu verwalten, bis es für den in dieser Satzung bestimmten Zweck wiederverwendet werden kann. |
§10 Haftung des Vereins |
Für Schäden, gleichwohl welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. |
§11. Inkrafttreten |
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung in Altenmarkt am 05. November 2000
beschlossen. Sie wurde bei der Mitgliederversammlung in Aldersbach am 04. Februar 2006 geändert und beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. |