Teil I
Generelle Bestimmungen
 
§1 Vereinsfarben und Wappen
 
Der Verein führt als Farben Schwarz und Grün.
Das Wappen besteht aus einem geteilten Wappenschild. Die rechte Schildhälfte ist grün, die linke Schildhälfte ist schwarz. Auf der rechten Schildhälfte ist ein auf zwei Beinen aufrecht stehender goldfarbener Wolf mit Blick zur Schildaußenseite abgebildet. Auf der linken Schildhälfte ist ein in der Mitte gekreuztes silberfarbenes Schwerterpaar mit Klingespitze zum Wappenboden abgebildet.
 

 
§2 Verhalten und Kleidung
 
Der Verein bemüht sich um eine möglichst authentische Darstellung des Mittelalters. Aus diesem Grund sollen sich die Mitglieder bei Veranstaltungen dementsprechend kleiden und benehmen. Es ist auf ein mittelalterliches Erscheinungsbild zu achten. (Keine Turnschuhe, Jeans oder Ähnliches als Bekleidung. Kein Tragen von Armbanduhren, Handys oder Ähnlichem. Kein Rauchen.).

Nicht mittelalterliche Gegenstände und Gerätschaften sind verborgen zu halten, soweit dies möglich ist. (z.B. Radios und CD-Player in eine Truhe, Aluminium-Feldbetten unter Felldecken verbergen, etc.)
 

 
§3 Vereinskleidung
 
Der Verein schreibt als einzige Vereinskleidung einen Waffenrock in den Farben Grün und Schwarz vor. Der Waffenrock ist farblich geteilt und mit einem Goldenen Wolf in der Brustmitte versehen. Vor der Anschaffung eines Waffenrocks ist dessen genaues Aussehen bei einem Ratsmitglied zu erfragen. Der Verein bietet den Mitgliedern die Möglichkeit, einen entsprechenden Waffenrock für sie zu besorgen. Der Waffenrock ist von allen Gewappneten bei Vereinsveranstaltungen zu tragen. Nicht Gewappnete (Handwerker, Gaukler usw..) sind vom Waffenrock befreit, haben jedoch auch, wenn möglich, die Vereinsfarben in der Kleidung zu tragen (Halstuch, Umhang, Kopfbedeckung etc.)

Neue Mitglieder haben sich binnen des Probejahres eine geeignete Grundausstattung (1 Satz komplette mittelalterliche zivile Bekleidung mit Zubehör und Essgeschirr passend für das 14. Jahrhundert) zu zulegen. Auf der Homepage des Vereins steht eine entsprechende Liste zur Verfügung.
 

 
§4 Ausrüstung
 
Die persönliche Ausrüstung eines Mitglieds hat auch dem mittelalterlichen Erscheinungsbild und der dargestellten Zeit zu entsprechen. Der dargestellte Zeitraum umfasst das 14. Jahrhundert. Bei Übungsstunden dürfen auch moderne Ausrüstungsgegenstände benutzt werden (z.B. moderner Bogen, Aluminiumpfeile, Plastikschutzausrüstung, usw.) Bei Veranstaltungen müssen jedoch möglichst authentische Gerätschaften benutzt werden.
 

 
§5 Vereinseigentum
 
Der Rat des Vereins bestimmt einen oder mehrere Zeugmeister. Dem Zeugmeister obliegt die Inventarisierung und Überwachung des Vereinseigentums. Der Zeugmeister führt eine Liste aller Gegenstände, in die er alle relevanten Daten einträgt (Kaufdatum, Kaufpreis, Lagerort, Ausleiher, Termine für die Benutzung, usw.). Vereinseigentum kann an Vereinsmitgliedern zu Übungszwecken in die private Verfügungsgewalt übergeben werden. Dem Zeugmeister ist jeder Ausleihantrag mit ausführlicher Begründung vorzubringen. Dieser entscheidet dann über die Ausleihe. Jedes Vereinseigentum muss auf Verlangen des Zeugmeisters oder eines Rates sofort und unverzüglich an den Zeugmeister zurückgegeben werden. Vereinseigentum kann nicht entliehen werden, wenn es für Vereinszwecke benötigt wird und muss in diesem Falle sofort und unverzüglich zurückgegeben werden. Der Rat des Vereins kann bestimmte Gegenstände für nicht ausleihbar erklären. Der Ausleiher ist für den entliehenen Gegenstand voll verantwortlich und haftbar.

Alles Vereinseigentum muss bei Gebrauch durch Mitglieder pfleglich behandelt werden und im selben Zustand zurückgegeben werden, wie es in Empfang genommen worden ist. Der Zeugmeister muss die Zurückgabe gemeldet bekommen und prüft eventuelle Schäden. Diese sind dann dem Vorstand zu melden, der je nach Höhe und Art des Schadens darüber entscheidet, ob eine Nachbesserung oder ein Austausch in Frage kommt und wer die Kosten dafür übernimmt.
 
§6 Mitgliedschaft auf Probe
 
Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis des Vereins. Regelungen der Satzung sind hiervon nicht betroffen. Ein Anwärter auf Mitgliedschaft wird für maximal ein Jahr Vereinsmitglied auf Probe. Er hat alle Satzungs- und Ordnungsgemäßen Rechte und Pflichten eines Vollmitglieds (z.B. Zahlung des Mitgliedsbeitrages). Die Probemitgliedschaft endet automatisch am 31. Dezember des Eintrittsjahres. Danach entscheidet die Vorstandschaft satzungsgemäß über die Aufnahme des Anwärters in den Verein. Erst dann ist auch die Aufnahmegebühr zu entrichten.

Das Probejahr dient zum gegenseitigen Kennen lernen und zum Erwerb einer geeigneten Grundausstattung (siehe §3).
 

 
Teil II
Mittelalterlicher Schaukampf / Fechten
 
§1 Sicherheit
 
Oberstes Gebot im Schaukampf ist die Sicherheit aller teilnehmenden und umstehenden Personen. Ist die Sicherheit einer Person gefährdet, sind sofort alle Aktivitäten einzustellen, bis die Gefahr beseitigt ist.
 

 
§2 Waffenmeister
 
Der Rat des Vereins bestimmt einen Waffenmeister. Im obliegt die Aufsicht über das Training und den Kampf, sowie die Überwachung der Sicherheit. Seinen Anweisungen haben alle Teilnehmer unverzüglich Folge zu leisten. Der Waffenmeister kann jeden Kampf abbrechen, oder Personen ohne Angabe von Gründen vom Kampf ausschließen.
 

 
§3 Schutz der eigenen Person
 
Zum Schutz der eigenen Person ist bei allen Kämpfen folgende Schutzkleidung zu tragen:
  • Unterarmschutz (mindestens aus gehärtetem Leder)
  • Handschutz (mindestens Handschuh aus schwerem Leder, besser Panzerhandschuhe)
  • Kopfschutz (Schwere Lederhaube, besser Metallhelm)
  • Ohne diese Mindestausrüstung ist jedem die Teilnahme an einem Kampf untersagt.
     

     
    §4 Schutz von Zuschauern
     
    Zum Schutz von umstehenden Personen sind generell Absperrungen zu errichten. Größe und Art der Absperrung bestimmt der Waffenmeister nach den örtlichen Gegebenheiten.
     

     
    §5 Waffenordnung
     
    Es sind grundsätzlich alle waffengesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Alle Mitglieder haben sich über die waffengesetzlichen Bestimmungen zu informieren und diese jederzeit zu befolgen. Die relevanten Auszüge können auf der Homepage eingesehen werden.
     

     
    §6 Kampfeignung und Kampfverbot
     
    Aufgrund waffenrechtlicher Bestimmungen ist nur Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr die Teilnahme an Training und Kampf gestattet. Für die Teilnahme an einem Kampf hat jede Person in gesunder körperlicher und geistiger Verfassung zu sein. Wird eine Person von einem Teilnehmer als kampfuntauglich angesehen, ist dies sofort dem Waffenmeister zu melden. Dieser hat bei selbigem Befund die betreffende Person sofort vom Kampf auszuschließen. Alkoholisierten Personen ist die Teilnahme und das Waffenführen strengstens untersagt.
     

     
    §7 Haftung
     
    Schaukampf wird mit stumpfen, jedoch immer noch gefährlichen Waffen geführt. So sind Verletzungen durchaus möglich. Jeder, der an einem Schaukampf des Vereins teilnimmt, ist sich dieser Gefahr bewusst. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Schäden oder Verletzungen, die aus einem Schaukampf resultieren, es sei denn, dem Verein oder seinem Vertreter kann grobe Fahrlässigkeit oder Absicht nachgewiesen werden.
     

     
    Teil III
    Schießsport (Bogen, Armbrust, Böller und Vorderlader)
     
    §1 Sicherheit
     
    Oberstes Gebot beim Schießen ist die Sicherheit aller teilnehmenden und umstehenden Personen. Ist die Sicherheit einer Person gefährdet, sind sofort alle Aktivitäten einzustellen, bis die Gefahr beseitigt ist.
     

     
    §2 Schützenmeister
     
    Der Rat des Vereins bestimmt einen Schützenmeister. Ihm obliegt die Aufsicht über das Schießen und den Schießstand, sowie die Überwachung der Sicherheit. Seinen Anweisungen haben alle Teilnehmer unverzüglich Folge zu leisten. Der Schützenmeister kann jedes Schießen abbrechen, oder Personen ohne Angabe von Gründen vom Schießen ausschließen.
     

     
    §3 Schutzvorschriften
     
    Zum Schutz umstehender Personen hat eine Absperrung der gesamten Schießbahn zu erfolgen. Größe und Art der Absperrung bestimmt der Schützenmeister nach den örtlichen Gegebenheiten und der Art des Schießens. Die Absperrungen oder die Sicherheitszone müssen sicherstellen, dass niemand in den Schussbereich des Schützen geraten kann.

    Weiterhin muß sichergestellt sein, dass ein Geschoß, das das Ziel verfehlt oder durchschlägt, keinerlei Schaden anrichten kann. Dies erfolgt entweder durch eine Auffangeinrichtung hinter dem Ziel (Mauer, Schutzwand oder Fangnetze) oder durch einen abgesperrten Sicherheitsbereich hinter dem Ziel (je nach Art des Schießens oder der gesetzlichen und versicherungstechnischen Auflagen).

    Grundsätzlich gilt, daß sich alle Umstehenden hinter dem Schützen aufzuhalten haben. Sollten sich Personen vor dem Schützen aufhalten, ist das Schießen sofort zu unterbrechen.

    Alkoholisierten Personen ist die Teilnahme am Schießen und das Waffenführen strengstens untersagt.
     

     
    §4 Haftung
     
    Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Schäden oder Verletzungen die aus der Teilnahme (auch als Zuschauer) an Schießen resultieren, es sei denn dem Verein oder seinem Vertreter kann grobe Fahrlässigkeit oder Absicht nachgewiesen werden.
     

     
    Teil IV
    Veranstaltungen
     
    §1 Sicherheit
     
    Bei allen Veranstaltungen ist das oberste Gebot die Sicherheit aller Teilnehmenden und umstehenden Personen. Es obliegt allen Teilnehmern, auf die Sicherheit zu achten.
     

     
    §2 Veranstaltungsleiter
     
    Der Rat des Vereins bestimmt für jede Veranstaltung einen Veranstaltungsleiter. Ihm obliegt die Planung, Gestaltung, Organisation und Durchführung der Veranstaltung. Der Veranstaltungsleiter kann zum Zwecke der Veranstaltung Aufgaben an freiwillige Helfer delegieren. Der Veranstaltungsleiter ist keine haftpflichtige Person, ihm obliegt nur die organisatorische Leitung einer Veranstaltung. Der Veranstaltungsleiter darf Personen unter Angabe von Gründen von der Veranstaltung ausschließen. Gründe hierfür sind:
  • Die betreffende Person stellt eine Gefahr für die Sicherheit dar.
  • Die Person benimmt sich ungebührig.
  • Die Person stört den Ablauf der Veranstaltung.
  • Die Person verstößt gegen Bestimmungen der Satzung oder dieser Geschäftsordnung.
  • Der Rat des Vereins kann einen permanenten Veranstaltungsleiter für eine immer wiederkehrende Veranstaltung bestimmen.
     

     
    §3 Führen von mittelalterlichen Waffen
     
    Alle gesetzlich erlaubten Gegenstände, z.B. stumpfe Schwerter und Dolche, dürfen bei Vereinsveranstaltungen generell getragen, also geführt, aber nicht gezogen werden. Bei Schusswaffen wie Bögen oder Armbrüste dürfen keine Pfeile oder Bolzen aufgelegt und die Waffen nicht gespannt werden. Auch hierbei sind die waffengesetzlichen Bestimmungen stets einzuhalten! Alkoholisierten Personen ist das Tragen von Waffen generell verboten.
     

     
    Teil V
    Versammlungsordnung
     
    §1 Öffentlichkeit
     
    Die Versammlungen im Verein sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch im Einzelfall die Öffentlichkeit zulassen.
     

     
    §2 Einberufung
     
    Sitzungen des Rates werden durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Mitgliederversammlungen werden schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand einberufen.
     

     
    §3 Versammlungsleitung
     
    Versammlungen werden durch den Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung übernimmt dessen Stellvertreter die Verssammlungsleitung. Sind beide verhindert so wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus.

    Nach Eröffnung der Versammlung prüft die Versammlungsleitung die ordnungsgemäße Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und Beschlussfähigkeit der Versammlung. Der Versammlungsleiter kann die Leitung einzelner Angelegenheiten einer anderen Person übertragen.
     

     
    §4 Stimmberechtigung
     
    Jedes erschienene Mitglied eines Organs hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
     

     
    §5 Abstimmung
     
    Jeder Antrag ist vor einer Abstimmung nochmals zu verlesen. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.

    Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen. Eine geheime oder namentliche Abstimmung erfolgt, wenn dies mindestens drei Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste. Die Namen der Abstimmenden und Ihre Entscheidung sind im Protokoll festzuhalten.
     

     
    §6 Wahlen
     
    Vor jeder Wahl bestimmt der Versammlungsleiter einen Wahlausschuss bestehend aus drei Personen, dem Wahlleiter und zwei Assistenten. Der Wahlausschuss übernimmt die Wahlleitung und überprüft vor der Wahl, ob die vorgeschlagenen Personen die satzungsgemäßen Bestimmungen erfüllen und bereit sind, das jeweilige Amt zu übernehmen. Eine abwesende Person muss Ihre Bereitschaft, ein Amt zu übernehmen, vor der Versammlung schriftlich einem Ratsmitglied mitteilen.

    Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Geheim ist zu wählen, wenn zwei oder mehr Kandidaten zur Wahl stehen oder drei Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten dies wünschen.

    Alle Vorstands- und Ratsmitglieder werden in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im vorherigen Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

    Bei nur einem Kandidaten gelten lediglich die Ja- und Nein- Stimmen als gültige abgegebene Stimmen. Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten gelten nur die Stimmen mit dem Namen eines einzigen vorgeschlagenen Kandidaten als gültige abgegebene Stimme.
     

     
    §7 Protokolle
     
    Es werden grundsätzlich Ergebnisprotokolle geführt. Der Versammlungsleiter kann anordnen, daß ein Wortprotokoll geführt wird.

    Protokolle zu Versammlungen werden binnen zwei Wochen beim Vorsitzenden zur Einsicht ausgelegt. Ist innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung kein schriftlicher, ausführlich begründeter Widerspruch zum Protokoll beim Vorstand eingegangen, so gilt das Protokoll als genehmigt.
     
    Die Geschäftsordnung wurde auf der Gründungsversammlung am 05. November 2000 verabschiedet.
    Die Geschäftsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. Januar 2005 abgeändert.
    Die Geschäftsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 04. Februar 2006 abgeändert.