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Neues Waffenrecht
Bernd 23.06.2003 - 20:00
Hallo Freund des Mittelalters,

hab vor einiger Zeit Eure Diskussion über die Änderungen im WaffG verfolgt.
Daraufhin hab ich mal an unser Ordnungsamt sowie an die Polizeidirektion geschrieben.
Kann jetzt auch für Magdeburg (Sachsen-Anhalt) Entwarnung geben.

Hier nun folgend die schriftliche Antwort, die ich bekommen habe.

„Herrn
Bernd Mader


eddie27@t-online.de>


21.21-12242 Frau Krüger 1840 05.2003

Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970)
Ihre Anfrage vom 12.05.2003 zum neuen WaffG

Sehr geehrter Mader,

Ihre o.g. Anfrage per E-Mail wurde von Frau Henke an mich weitergeleitet, die ich Ihnen hiermit beantworten möchte.

Von den Regelungen des WaffG in der Fassung vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970) sind bestimmte Waffen- und Munitionsarten sowie tragbare Gegenstände ausgenommen worden. Hierzu gehören gemäß der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 des WaffG Schusswaffen die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule erteilt wird.
Ausgenommen sind auch tragbare Geräte bei denen feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, wenn die Antriebsenergie nicht durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann oder es sich nicht um getreue Nachahmungen von Waffen handelt.

Keine Waffen (Hieb- oder Stoßwaffen) im Sinne des WaffG sind solche Geräte, die zwar Hieb- oder Stoßwaffen nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen oder stumpfer Schneide offensichtlich nur für Sport oder als Zierde geeignet sind, wie z. B. Sport-Florette, Sport-Degen, Ehrendolche usw.

Auf Grund Ihrer Beschreibung der von Ihnen bei den Schaukämpfen benutzten tragbaren Gegenständen (stumpfe Schwerter, Lanzen, Äxten) ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um keine getreuen Nachahmungen von Waffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG handelt.
Somit gehören die von Ihnen genutzten Gegenstände nicht zu den verbotenen Waffen und tragbaren Gegenständen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG.

Die von Ihnen genannten und bei den Schaukämpfen benutzten tragbaren Gegenstände unterliegen somit nicht den Regelungen des WaffG bezüglich des Erwerbs, Besitzes, Herstellens, Bearbeiten und des Handelns. Das Führen dieser Gegenstände zu kulturelle Veranstaltungen bei denen Sie Schaukämpfe vorführen wollen bedarf somit ebenfalls keiner
gesonderten Erlaubnis.

Bezüglich des Führens dieser Gegenstände bei Veranstaltungen möchte ich Sie jedoch ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 27 Versammlungsgesetzes hinweisen. Hiernach ist es generell verboten, Gegenstände die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachwerte zu beschädigen (auch nicht technische Waffen) auf dem Wege zu öffentlichen Versammlungen, bei öffentlichen Versammlungen und im Falle der Zusammenrottung nach Versammlungen mit-zuführen.

Ich hoffe, hiermit Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.


i. A. Nock „

hoffe konnte ein wenig weiterhelfen.

Bernd von den „Schwerter der Ehre“

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Andy von den Wolfsklingen 25.06.2003 - 01:06
Hab Dank Bernd,

Wir sind dankbar für möglichst viele Informationen rund um das Thema. So lichtet sich der Nebel hoffentlich bald. :-)
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