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Neues Waffenrecht |
Andy von den Wolfsklingen | 26.04.2003 - 01:31 |
So hier nun mal einige Fakten zum Thema Waffen und Waffenrecht:
Am 1. April trat ein neues geändertes Waffengesetz in Kraft. Im Waffengesetz werden Eigentum, Besitz, Erwerb, Aufbewahrung, Umgang, Führen von Waffen geregelt (plus einiges mehr).
Zusätzlich zum Waffengesetz gibt es noch die Verwaltungsordnung zum Waffengesetz die zahlreiche Dinge weitergehend und ins Detail regelt. Das Gesetz bietet "nur" die Rahmenbedingungen. Ausserdem muss man auch noch Passagen des BGB und des Kriegswaffenkontrollgesetzes beachten. Dazu kommen noch zahlreiche Verwaltungsvorschriften und Anweisungen etc. Nur dann hat man einigermassen die Wirrungen des Waffenrechts abgedeckt.
Was ist für uns Mittelalterlich tätige wichtig?
Alles oben genannte.
Welche "Waffen" und / oder Gegenstände werden von den oben genannten Gesetzen betroffen?
- Hieb und Stosswaffen (Vom Dolch / Schwert /Streitkolben zu Spießen und Lanzen und wirklich ALLES drum rum! Wie immer es auch hießen mag! Es ist übrigens egal ob Scharf, mit Spitze oder Stumpf und ohne Klinge !
- Schusswaffen und gleichgestellte Gegenstände (wie die Armbrust!)
In keiner Weise vom Waffengesetz und ähnlichem Betroffen ist nur:
Der Bogen
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Waffenschein und kleiner Waffenschein:
Viele setzen das mit dem Waffengesetz gleich. Doch das ist nur ein Erlaubnisschein, der das mit sich führen von (Schuss)Waffen in der Öffentlichkeit regelt (sowohl verdeckt als auch offen)
"Normaler" Waffenschein: Den bekommen nur Dienstpersonen (Polizei und ähnliche Behörden), Wachperdsonal und sehr selten und in Ausnahmefällen besonders gefährdete Personen (Nein - definitv nicht mehr Taxifahrer und Juweliere - nicht einmal diese bekommen ihn mehr - das war früher mal so!)
Der Waffenschein erlaubt das mit sich Tragen von bestimmten Schusswaffen in der Öffentlichkeit zu bestimmten Zeiten (z.B. bei Wachpersonal NUR im Dienst und auf dem Hin und Rückweg dazu! NICHT in der Freizeit)
Bei öffentlichen Veranstaltungen ist generell eine GESONDERTE ERLAUBNISS nötig !
Der "Kleine Waffenschein": Erlaubt das mit sich führen von Gas und Schreckschusswaffen in der Öffentlichkeit - sonst nix (Erwerb und Besitz ist ab 18 frei).
NICHT BEI öfentlichen Veranstaltungen ! Da ist eine gesonderte Erlaubnis nötig! (Also NICHT in Discos, Bars, bei Festen und Veranstaltungen!)
Diesen "Kleinen Waffenschein" kann jeder volljährige beantragen und wird Ihn bekommen (Wenn man ohne Vorstrafe ist - Polizeiliches Führungszeugnis!)
"Normaler" wie "Kleiner" Waffenschein sind für die Mittelalterszene uninteressant.
Will man eine "Schreckkschuss" Hackenbüchse mit auf Feste nehmen, so braucht man dafür sowieso die Erlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes, da es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt und damit nicht vom Waffenschein abgedeckt wird !
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Gleich gehts weiter ..... |
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Andy von den Wolfsklingen | 26.04.2003 - 02:04 |
Was sind generell verbotene gegenstände (Erwerb und Besitz ist nicht erlaubt) Hat manb sowas daheim rumliegen begeht man eine Straftat, die mit gefängniss bestraft werden kann. Und: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! :
2) Kettenwaffen
Und zwar weil sie als heimtückische Würgewaffe - wegen der Kette - angesehen werden und nicht wegen der Wucht! Gemeint waren damit Garotten, Würgedrähte und ähnliches, aber aufgrund der allgemeinen Formulierung fallen darunter auch Nunchakus (2 oder mehr Kampfstäbe mit Kette oder Seil verbunden) und mittelalterliche Kettenwaffen wie Morgenstern, Flegel und ähnliches!
Nicht unter Kettenwaffen und Würgewafen fallen die Replikas von Morgensternen und Flegeln, die mehrere offene Kettenglieder haben, da diese ja reissen würden, sobald man diese Gegenstände hernimmt! Also nur funktionstüchtige Ketten fallen unter Verbotene Gegenstände
2) zweischneidig geschliffene Klingen:
ALLE zweischneidig geschliffenen Messer, Schwerter, Dolche, Lanzen, Äxte, etc...
Ist etwas einschneidig geschliffen und die andere Seite oder gar beide Seiten Stumpf: Kein Problem - diese fallen nicht darunter (deswegen kann man auch "scharfe" Katana's - japanische Schwerter - kaufen, weil die nur einseitig geschliffen sind. Mittelalterliche Klingenwaffen findet man daher auch nur beidseitig Stumpf ! (Eine Seite geschliffen und die andere nicht wäre ja irgendwie komisch)
3) Spitz zulaufende Stoßwaffen mit Griff (Also Dolche, Stoßschwerter, Lanzen Piken etcc.) sind auch VERBOTEN. Ist die Spitze abgerundet (in unserem Sinne Schaukampftauglich) Kein Problem!
4) ALLE Gegenstände die zur Verbreitung von Flächenbränden geeignet sind: z.B Molotov Cocktails
ABer: Dazu gehören auch Brandpfeile! Diese werden extra in einer Verwaltungsvorschrift erwähnt und gelten als VERBOTEN ! (auch Besitz und Erwerb!)
Je nach Auslegung: AUCH Katapulte zählen dazu!
Aber teilweise Entwarnung: Sicherlich ist damit die Munition gemeint - also man sollte keine mit Benzin oder Pech gefüllten Katapult-Kugeln haben! - Ich denke mal ein Katapult Nachbau mit Stüroporkugeln oder ähnlichem ist da eher uninteressant!
5) Gegenstände zu Massiven Vernichtung von gegenständen sind verboten: Als Rammen und Katapulte etc...
Diese fallen unter das Kriegswaffenkontrollgesetz!
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So jetzt habe ich ein ziemlich schwarzes Bild gemalt. Hier ein Klarstellung:
Gemeint sind IMMER Gegenstände die PRIMÄR zu diesem Zweck entwickelt oder gebaut wurden.
Ein Pfeil ist nicht verboten, aber sehr wohl ein Pfeil, den ich mit einem Benzin getunkten Tuch umwickele!
Ein Flasche Spiritus ist nicht verboten, aber eine Flasche Spiritus, in die ich ein Tuch Stopfe. (Molotov Cocktail)
Ein Katapult ist nicht verboten, solange es ein nachbau ist und dieser nicht die Original Stärke erreicht. Baut man ein Katapult mit dem man häuser einschiessen kann, so sollte man sich vorher eine Erlaubnis des Ordnungsamtes holen!
Es reicht übrigens immer EINER der oben genannten Punkte aus um als verbotener Gegenstand zu zählen!
Es ist klar, daß Gegenstände des täglichen Gebrauch oder die extra zu so einem Zweck gebaut wurden NICHT darunter fallen. (Z.B. ist ein riesen Abrisskran mit Kettenhammer zum Häuser einreisen gedacht und somit erlaubt (obwohl er sicherlich TÜV und sonstige Genehmigungen braucht!)
Eine Sturmramme allerdings ist eindeutig als Kriegerisches Gerät zum Zerstören entwickelt und gebaut und damit verboten (Ja, auch als Nachbau und nur zu Demonstrationszwecken! AUCH DANN!! - Ich kann mir schliesslich auch keine nachgebaute funtionsfähige einsatzbereite SS-20 Atomrakte in den Garten stellen und sagen - "Die ist nur für Demonstrationszwecke" - Und ja, das ist haargenau dasselbe - egal ob SS-20 oder Sturmramme (Ausser das bei der SS-20 sicherlich noch zig weitere Verstöße vorliegen würden!)
Übrigens haben Museen für jedes Ihrer Ausstellungsstücke Ausnahme Genehmigungen, die sie für JEDES Stück beantragen müssen!
Will man also unbedingt ein funktonsfähiges Katapult oder ein echt antikes Schwert mit zweischneidiger scharfer Klinge, so kann man und muss man bei den zuständigen Ordnungsamt eine Ausnahmegenemigung beantragen!
Es gibt KEINE generelle Ausnahme von obigen Regelungen - FÜR NIEMAND.
Jeder der einen Verbotenen Gegenstand haben möchte muss dies mit SEHR GUTER Begründung bei einem Ordnungsamt beantragen:
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Andy von den Wolfsklingen | 26.04.2003 - 02:36 |
Was ist nun mit der Armbrust?
Es gibt im Waffengesetz und entsprechenden Ordnungen Regelungen zur Armbrust:
1) Die Armbrust gilt als einer Schusswaffe gleichgestellter Gegenstand.
(Aussage Landesministerium des Inneren und Landeskriminalamt Bayern!) (sie gilt nicht als Schusswaffe, aber sie gilt als gleichgestellt!)
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Darf ich Armbrüste kaufen und besitzen?
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1) Armbrüste sind ab Volljährigkeit (ab 18) frei zu erwerben. (Das bedeutet jeder über 18 darf sich so ein Ding zulegen!) Unter 18: NEIN
3) Armbrüste müssen als Schusswaffen gleichgestellten Gegenstände SICHER verwahrt / aufbewahrt werden. Das bedeutet zur Zeit nach Aussage zweier Ordnungsämter: Aufbewahrung in verschlossenem Schrank (Kein Safe erforderlich - nicht wie bei Schusswaffen) oder besonders vor zugriff gesichert (z.B. mit Kette an der Wand befestigt, so daß sie nicht abgenommen und/oder benutzt werden kann)
Nein - ein verschlossenes Zimmer reicht definitv NICHT aus. Es muss schon ein abschliessbarer Schrank sein, der anders nicht zu öffnen ist und der Schlüssel darf auch nicht stecken!
Dies kann sich mit kommenden Verwaltungsvorschriften noch ändern: Sowohl zum besseren (Aufbewahrung egal) als auch zum schlechteren (Safe mit Sicherheitsstufe)
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Wie sieht es mit dem mitnehmen und mit sich rumtragen aus?
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Es heißt: Armbrüste dürfen erlaubnisfrei geführt werden.
Bedeutet das ich darf immer mit einer Armbrust durch die Gegend rennen? NEIN
Bei öffentlichen Veranstaltungen Bedarf es zum mit sich führen von Waffen und gleichgestellten Geräten IMMER einer gesonderten Erlaubniss der Verwaltungsbehörde - sprich des Ordnungsamtes oder gar des Innenministeriums des Landes.
Keine Ausnahme. PUNKT!
Was sind öffentliche Veranstaltungen? Definitv alle Mittelalterfeste, Umzüge und ähnliches. Weiterhin Volksfeste, Konzerte, etc...
Auch so ein privates Fest wie bei den Falkensteinern würde schon als öffentliche Veranstaltung zählen! (Frei zugängliche Burg, Einladung nicht an Personen sondern nur an Gruppen, Veranstaltung an öffentlichem Platz, etc..)
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Darf ich mit einer Armbrust schiessen?
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Auf dafür vorgesehenen Plätzen (also mit entsprechender Erlaubnis): JA
So Privat für mich auf der Wiese / Garten / Hof / etc. : Da scheiden sich die Meinungen! Normalerweise NEIN
(Nein weil die Armbrust den Schusswaffen gleichgestellt)
Auf Veranstaltungen / Festen zur Demonstration: Definitv NEIN
Es muss eine gesonderte Erlaubniss der zuständigen Behörde eingeholt werden!
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Zusammenfassung:
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- Ich darf als volljähriger eine Armbust kaufen / erwerben und besitzen. (Ohne irgendeine Erlaubniss oder Schein !)
- Ich darf ein Armbrust mit mir führen auf Privatgrundstücken, wenn es der Eigentümer erlaubt und auf öffentlichen Grundstücken.
- Für das mit sich führen bei öffentlichen Veranstaltungen brauche ich eine Erlaubniss der zuständigen Behörde. (hat gar nichts mit Waffenschein zu tun)
- Für das schiessen mit der Armbrust auf NICHT dafür vorgesehenen Plätzen: Benötige ich eine Erlaubnis (Oder besser der "PLatz" oder der Eigentümer / besitzer des Schiessortes braucht eine Erlaubniss)
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Einiges soll mit Verwaltungsvorschiften noch geändert werden, aber die kommen erst noch und die Ordnungsämter sind alle ein wenig überfordert zur Zeit.
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Andy von den Wolfsklingen | 26.04.2003 - 02:50 |
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Was ist nun mit Schwertern, Streitkolben, Äxten, Stangenwaffen und ähnlichem ?
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1) Sind sie mit scharfer Spitze und / oder beiseitig geschliffen: siehe Verbotene Gegenstände (Erwerb und Besitz sind schon verboten und strafbar)
Sind sie Stumpf und / oder nur einseitig geschliffen dann gilt folgendes:
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1) Der Erwerb und der Besitz ist ab Volljährigkeit (18 jahre) frei.
Das wars: Mehr sagt das gesetz so direkt nicht aus - LEIDER. Das bedeutet jetzt, es kann ausgelegt werden wie man will.
Darf ich sie nun mitnhemen oder nicht, darf ich damit in der Öffentlichkeit prügeln oder nicht?
Allerings haben da die Ordnungsämter das letzte Wort und DEREN AUSLEGUNG gilt und nicht die von irgendjemand sonst (ausser es wird einmal gerichtlich oder eindeutig per Gesetz gereglet)
Also reimt euch nicht selber was zusammen, sonder fragt bei Eurem zuständigen Ordnungsamt nach!
Ich habe bei den ordnungsämter des Landkreises Passau und der Stadt Passau bereits entsprechende Anfragen gestellt und werde hier deren Antworten bekanntgeben, sobald ich sie habe!
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Es gab im ALTEN waffengestez eine Passage die sagte, man dürfe Hieb und Stosswaffen mit sich führen, wenn dies für Theaterzwecke oder ähnmliches sei.
Diese Passage GIBT ES NICHT MEHR ab 1. April 2003 und ist damit NICHT MEHR GÜLTIG !
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Zu Zeit sieht es so aus: Auch stumpfe, nicht scharfe Hieb und Stoßwaffen zählen als Hieb und Stosswaffe und dürfen daher NICHT in der öffentlichkeit geführt werden.
Dazu mehr, wenn ich da genaues von den Ordnungsämtern weiß! |
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Andy von den Wolfsklingen | 26.04.2003 - 02:56 |
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Was ist mit Pfeil und Bogen
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Gar nichts. Das ist überhaupt kein Problem. Darauf wird in keinem der Gesetze eingegangen.
Also Erwerb, Besitz und mit sich führen ist ohne Probleme und Einschränkungen erlaubt (abgesehen von Brandpfeile und Explosionspfeilen!)
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Was ist mit schiessen?
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Normalerweise auch kein Problem, solange der Öffentlichen Sicherheit Rechnung getragen wird:
Absperrungen, Sicherheitszone, evtl Fangnetze etc..
Da gibt es keine expliziten Regelungen.
Will man darüber mehr wissen, so sollte man sich eher an Versicherungen wenden! |
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Andy von den Wolfsklingen | 26.04.2003 - 03:04 |
ALLES was ich hier geschrieben habe, habe ich von folgenden Quellen:
- Ordnungsamt Landratsamt Passau
- Ordnungsamt Stadt Passau
- Landeskriminalamt Bayern (über die Ordnungsämter)
- Landesministerium des Inneren (über die Ordnungsämter)
- Gesetzblatt zum Waffengesetz
- Vorläufige Hinweise zum Vollzug des Waffengesetz
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ICH ÜBERNEHME KEINE HAFTUNG ODER GEWÄHRLEISTUNG FÜR DIE RICHTIGKEIT MEINER AUSSAGEN UND ANGABEN.
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Wer auf Nummer sicher gehen will, der hat nur eine Möglichkeit: Auf sein zuständiges Ordnungsamt gehen und sich die Sachlage selber erklären zu lassen und sich das ganz schriftlich bestätigen zu lassen!
Bitte bedenkt: es geht dabei um Waffen. Und Verstöße gegen das Waffengesetz werden hart geandet! Wer denkt: So schlimm ist das nicht - ich will ja nix böses. Der ist arm dran! Vorbestraft ist man schnell!
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Umbra | 28.04.2003 - 16:20 |
So und nun gebe ich zum letzten Mal meinen Senf zum Waffenrecht dazu:
1. Die nächsten 6 Monate labert mich niemand in Bezug auf das Waffenrecht an. Sollte das trotzdem einer/eine meinen, gibt es eine Gratisperforation.
2. Nachdem nun eigentlich alles unklarer ist als vorher habe ich beschlossen bei unseren Waffenshows meine Balliste als Axt zu benutzen. Soll keiner behaupten Lochi (der Name dieses Prügels) und ich wären nicht flexsiebel.
3. Nach unserem Gespräch in Kollnburg schließ ich mich der allg. Meinung an und trage kein Schwert, sondern eine plattgehauene Eisenstange.
4. Ordnungsämter usw. betrachte ich in Zukunft als zum plündern freigegebene Einrichtungen.
5. Beantrage ich politisches Asyl im Irak. Da kann man wenigstens noch rumhauen wie man will und trifft immer die Richtigen, egal von welcher Seite.
So, und nun Ende Gelände!!! |
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Andy von den Wolfsklingen | 29.04.2003 - 00:09 |
1. Da bei mir und auch noch einigen anderen mehr als nur eine läppische Anzeige dahintersteht, ist das Waffenrecht durchaus wichtig:
Ein Verstoß gegen das WaffG bedeutet für Sandra, Jasmin, Andi D. und Martin D. das Ende ihrer Arbeit im Öffentlichen Dienst / Ende als Beamter und für Jürgen und mich das aus im Schützenverein. Daher NIX Ende Gelände!
2. Ich habe heute einen Anruf vom Ordnungamt Passau bekommen und damit sieht es nun wie folgt aus:
- Unsere stumpfen Waffen (Schwerter, Lanzen, Äxte, etc..) und Bögen fallen nicht unter das WaffG und alles ist damit in Ordnung: Wir können die Dinger nach belieben kaufen, tragen, führen, verkaufen, einführen, herstellen, etc.. auch bei öffentlichen Veranstaltungen, wann und wo und wie wir wollen.
Also hier eine 100%ige Entwarnung.
- Armbrüste: Das Führen und Ausstellen bei öffentlichen Veranstaltungen ist NICHT erlaubt. Es ist Strafbar!
Man könnte für bestimmte Aufführungen (jedoch nicht für den Markt generell) eine Ausnahmegenemigung beantragen. Da werde ich nochmal nachhaken, ob man so was bekommen kann.
Aber bis dahin, sollten wir uns mal von Armbrüsten auf dem Markt verabschieden.
Wenn Ihr Eure Armbrüste auf Märkten rumschleppen wollt, bitte - es ist Eure Sache - ich rate davon ab!
Übrigens: Ansonsten dürfen Armbrüste frei und ohne Einschränkungen geführt, und erworben, hergestellt, verkauft und eingeführt werden. NUR NICHT auf öffentlichen Veranstaltungen.
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Jasmin | 29.04.2003 - 08:04 |
Hallöchen
@ Andy: Danke Dir, das Du nochmals Nachgefragt hast, denn wie Du oben erwähnt hast, könnten unsere Waffen sonst das berufliche aus für einige von uns sein.
Könnte Dir das Ordnungsamt das auch schriftlich Bestätigen?
Denn ein leichter Zweifel bleibt, wenn sich die Ordnungshüter schon selbst nicht mehr zurechtfinden.
Danke und liebe Grüße
Jasmin
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Andreas zu Erding | 29.04.2003 - 09:10 |
Danke, Andy.
Weiss jemand, wie man einen Dolch einseitig stumpf bekommt? :-) |
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Umbra | 29.04.2003 - 15:12 |
@Andy
Bei der sog. Öffentlichkeit scheiden sich dann die Geister.
Die FITA-Regeln (Bogenschiessen) geben z.B. die Absperungen für eine Bogenbahn vor. Dieser Breich zählt trotz einer öffentlichen Veranstaltung (z.B. Turnier) NICHT als öffentlich.
Wie wird nun die Öffentlichkeit definiert wenn z.B. ein Teil-Lagerbereich klar als "nicht öffentlich" gekennzeichnet wird. Jetzt wird es kompliziert. Dies mussten wir übrigens die letzten Jahre bei der Bogenbahn auch beachten.
Der Zeltinnenraum (Zelt absperrbar) z.B. ist niemals öffentlich, sondern klar privat. Auch so ein Punkt.
Aber was soll das ganze. Diese Gestetz tritt 6 Monate nach Eintrag im Bundesgesetzblatt in kraft. Logisch, man kann ja nicht von heute auf morgen gleich mit Steinen schmeissen.
Termin also 1.10.03. Dieses Jahr ändert sich für uns erst mal gar nichts. |
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Andy von den Wolfsklingen | 30.04.2003 - 05:21 |
@ Jassi: Ja ich schau, daß ichs schriftlich bekomme, aber da stellen die sich immer so an - da waere ja dann einer "haftbar" *böse grins*
@ Umbra: Jup - heuer ist noch Schonfrist.
@ Andi D.: Lange genug Hartwurst mit einer Seite Säbeln - hehehe - LEUTE: Ab jetzt gibts nur noch Hartwurst ... uhaaaa |
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tomto | 30.12.2004 - 15:40 |
hi andy von den wolfsklingen ich wollte dich noch mal fragen wie das mit dem waffenschein ist,es sieht so aus als wurdest du dich auskennen! kann ich als normaler Bürger einen Waffenschein erwerbenoder geht es nicht? Wenn ja was muss man dann machen? bitte texte mir zurück brauche umbedinkt infos bye tomto |
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Andy von den Wolfsklingen | 01.01.2005 - 23:07 |
Hallo Tomto,
Also Waffenschein?! (Merke: es gibt auch Waffenbesitzkarten!) Ich erklär mal was es so alles gibt:
1) Es gibt den "normalen" Waffenschein: Das ist sozusagen der schwierigste zu bekommen: Mit dem Waffenschein darfst du in der Öffentlichkeit eine Schusswaffe verdeckt oder offen tragen. Einen Waffenschein bekommen nur Personen die dies aus BESONDERS triftigen Gründen benötigen: z.B. Angestellte bei Sicherheitsdiensten, Bewachern von Geldtransporten, Kraftwerken usw.. - heutzutage bekommen einen Waffenschein noch nicht einmal mehr Taxifahrer oder Juweliere ... also du siehst das ist sehr schwer - ausser du bist in so einem Beruf tätig.
2) Es gibt den sogenannten "kleinen" Waffenschein: Dieser erlaubt das verdeckte Führen von Schreckschusswaffen in der Öffentlichkeit. Der Erwerb, sprich Kauf von Schreckschusswaffen ist ab 18 Jahren frei und Bedarf dieses "kleinen" Scheines" nicht! Für den "kleinen" Waffenschein genügt ein polizeiliches Führungszeugniss und ein Antrag bei Deinem zuständigen Ordnungsamt (bei deiner Stadt oder Landkreis). Bist du nicht vorbestraft bekommst du Ihn: Allerdfings darf bei öffentlichen Veranbstaltungen (Discos, Gaststätten, Open Airs etc.) keine Schreckschusswaffen mitgeführt werden - dazu ist immer eine gesonderte Erlaubniss nötig!
3) Waffenbesitztkarte: Eine Waffenbesitzkarte erlaubt dir den Kauf und den Besitz von Schusswaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre etc..) - jedoch nicht das führen in der Öffentlichkeit
Eine WBK bekommst du:
- wenn Du in einem Schützenverein bist (1 Jahr Mitgliedschaft, eine Sachkundeprüfung und regelmäßiges Schiessen ist als Nachweis nötig - alles weitere kann Dir dann der jeweilige Verein sagen);
- wenn du Waffensammler bist oder werden willst: Dann musst du aber sehr gut begründen was und warum du sammeln willst.
- wenn du Jäger bist (Jagdprüfung und Mitbeteiligung in einem Revier nötig)
Wenn du den "Waffenschein" nicht für Schusswaffen willst sondern für andere Sachen (scharfe Schwerter in der Öffentlichkeit tragen) - dann benötigst du keinen Waffenschein, sondern je nachdem gar nichts oder eine Erlaubniss Deines jeweiligen Ordnungsamtes! Aber das kommt dann immer sehr speziell auf den Fall an!
Also an einen "Waffenschein" kommt man so gut wie gar nicht - ausser man hat einen entsprechenden Beruf und Grund. Die Waffenbesitzkarte bekommt man "ohne" Probleme, wenn man entsprechend in einem Schützenverein oder als Jäger tätig und nicht vorbestraft ist. und den "kleinen" Waffenschein bekommt man ab 18 Jahren und ohne vorstrafen, allerdings gilt der halt nur für Schreckschusswaffen und die sind zum Kaufen sowieso frei - und wer rennt schon in einer FuZo mit ner Schreckschusswaffe rum?
Hoffe das hat geholfen?! Wenn du noch was wissen willst, dann frag ruhig nochmal nach - soweit ich kann helfe ich gerne. |
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Thomas Plate | 13.07.2005 - 22:51 |
Hallo,
ich habe noch nicht entdecken können, dass Morgensterne zu den verbotenen Waffen gehören. Die Ausführungen zu dem Ketten-Würgeproblem kann man nicht nachlesen.
Gruß
Thomas |
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Thomas Plate | 13.07.2005 - 22:53 |
http://scarafeo.de/index.php/cPath/111/page/5
Zusatz:
Man kann sie auch weiterhin käuflich erwerben, ohne behördlichen Segen....
Grüsse
Thomas |
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Klaus | 14.07.2005 - 07:05 |
Hallo Thomas,
ich zitiere hier nur kurz nochmal Andy:
"Nicht unter Kettenwaffen und Würgewafen fallen die Replikas von Morgensternen und Flegeln, die mehrere offene Kettenglieder haben, da diese ja reissen würden, sobald man diese Gegenstände hernimmt! Also nur funktionstüchtige Ketten fallen unter Verbotene Gegenstände."
Ich habe mir die Sachen in Deinem Link mal angesehen. So wies aussieht sind die Morgensterne ähnlich dem Teil das ich auch vor langer Zeit gekauft habe:
Die Kugel aus Guss-(Eisen?) und die Ketten nicht verschlossen. Wenn sie genau wie meiner sind, kann man die Kettenglieder sogar mir der Hand verbiegen.
Also: sollte sich an der Regelung nichts geändert haben, fallen Repliken mit offenen Gliedern (siehe Zitat) nicht unter das Verbot.
Gruß
Klaus |
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Andy von den Wolfsklingen | 14.07.2005 - 23:16 |
Klaus hat recht - damit ist eigentlich alles gesagt. Hier der relevante Auszug aus dem WaffG:
WaffG 2002 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste - Abschnitt 1 Verbotene Waffen:
1.3.8
Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);
(Anmerkung: In Verwaltungsvorschriften und Urteilen zählen dazu so ziemlich auch alle mit Kettengliedern verbundenen Waffen -> ergo auch Morgenstern)
Hier ein Link zum WaffG und der relevanten Anlage:
WaffG 2002 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
Aber die Dinger di da verkauft werden sind nicht einsatztauglich (Ich rate auf alle Fälle sehr davon ab!) - wie Klaus sagte: angeschnitte oder zu leichte Kette und damit fallen diese Deko-Dinger nicht unter das Gesetz! |
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Martin | 01.05.2006 - 23:20 |
@Andreas zu Erding
Wie man einen Dolch einseitig stumpf bekommt.
Flex
Wie man einen beidseitig stumpfen Dolch scharf bekommt.
Schleifen - falls es da fragen gibt bitte an mich wendne :) |
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Abrianjap | 14.01.2017 - 15:27 |
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